AGB & Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen für Ausstellerinnen und Aussteller des Christchindlimarkt Windegg Herisau
Diese Bestimmungen regeln die Teilnahme am Christchindlimarkt Windegg Herisau. Mit der Anmeldung zur Teilnahme werden diese Bestimmungen als verbindlich anerkannt.
1. Bewerbung & Standplatz
Ablauf Bewerbung Standplatz
Bewerben Sie sich als Ausstellerin oder Aussteller über das Anmeldeformular auf unserer Homepage. Über die Zusage bzw. die Absage entscheiden wir nach Sichtung der Bewerbungen. Mit der Teilnahmebestätigung gilt die Teilnahme als bestätigt.
Zuweisung des Standplatzes
Der Standplatz respektive die Standplatznummer wird rechtzeitig vor dem Markt bekannt gegeben. Aus der einmaligen Zuweisung eines Standplatzes lässt sich für die Folgejahre kein Anspruch auf einen Standplatz oder eine Wiederholung der Zuweisung ableiten.
Untervermietung
Die Untervermietung von Ständen und Standplätzen ist nicht gestattet. Wenn ein zugewiesener Standplatz zu Beginn der Betriebszeit nicht belegt ist, kann das OK Christchindlimarkt frei über den Platz verfügen. Dem betreffenden Marktfahrer erwächst kein Recht auf Schadenersatz oder Rückerstattung.
2. Standgebühren & Bezahlung
Die Standgebühren betragen (gemäss Ausschreibung):
Marktstand mit Beleuchtung:
CHF 100.00
Zusätzlich Elektrizität:
CHF 15.00
Elektrizität über 10 Ampere
CHF 20.00
Essensstand:
CHF 200.00
Die Gebühren werden vor Ort in bar oder per Twint entrichtet, sofern mit der Bestätigung nichts anderes kommuniziert wird. Nichtbezahlung gibt dem Organisator das Recht, über den Standplatz zu verfügen. Dem betreffenden Marktfahrer erwächst kein Recht auf Schadenersatz.
3. Betriebszeiten
Die Stände müssen zu folgenden Zeiten eingerichtet und besetzt sein:
Marktzone
Samstag, 5. Dezember 2026: 11:00 – 20:00 Uhr
Sonntag, 6. Dezember 2026: 11:00 – 17:00 Uhr
Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt.
4. Einrichten & Abbauen
Mit dem Einrichten der Marktstände darf erst am Markttag ab 7.00 Uhr begonnen werden. Während den Betriebszeiten herrscht ein absolutes Fahrverbot auf dem Marktgelände; sämtliche Fahrzeuge sind bis spätestens 9.30 Uhr aus dem Marktareal zu entfernen. Der Abbau erfolgt unmittelbar nach Marktschluss. Der Standplatz muss in den früheren Zustand versetzt werden.
5. Sortiment, Preise & Dekoration
Sortiment
Es dürfen nur die auf der Anmeldung deklarierten Artikel verkauft werden. Fehlbare Teilnehmer können vom Platz verwiesen werden. Nicht bewilligte Artikel müssen auf Anordnung des Organisators vom Stand entfernt werden.
Preise
Die Preise der einzelnen Artikel sind deutlich sichtbar zu deklarieren.
Dekoration
Für die weihnachtliche Dekoration der Stände sind die Marktfahrer selbst verantwortlich – mindestens das Anbringen eines Stoff- oder Dekorationstischtuchs wird erwartet. Ungenügend dekorierte Stände sind auf Anweisung des OK nachzuschmücken. Nägel, Schrauben und dergleichen sind nicht gestattet; die Stände sind im Originalzustand zu belassen. Kosten für Beschädigungen werden weiterverrechnet. Die Plätze sind gegen Verschmutzungen jeder Art zu schützen.
6. Allgemeine Bedingungen & Auflagen
Täuschung des Publikums über das eigentliche Wesen des Geschäftes durch übertriebene oder unwahre Bezeichnungen und Anpreisungen sind nicht statthaft. Unsittliche, öffentliches Ärgernis erregende Produktionen oder Schaustellungen, das Nichtbefolgen von polizeilichen Anordnungen sowie Übertretungen dieser Bestimmungen berechtigen den Organisator zur sofortigen Schliessung des Geschäftes. Der Inhaber hat in diesen Fällen kein Recht auf Schadenersatz.
Beleuchtung
Alle Markthäuschen und Marktstände werden vom Organisator mit Lichterketten versehen und beleuchtet. Für zusätzliche Beleuchtung sind die Marktfahrer selbst verantwortlich.
Gewichte
Es dürfen nur amtlich geprüfte Waagen sowie die gesetzlichen Masse und Gewichte verwendet werden.
Lebensmittelinspektorat
Das Lebensmittelinspektorat hat jederzeit die Möglichkeit, Kontrollen durchzuführen. Dem Inspektorat ist Folge zu leisten; allfällige Bussen gehen zu Lasten des Standbetreibers und können die Suspendierung des Standplatzes zur Folge haben.
Jugendschutz / Alkoholprävention
Die Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten. Das zuständige Amt kann Testkäufe durchführen. Bei Verstössen müssen allfällige Bussen vom Standbetreiber selbst getragen werden.
7. Technik, Hygiene & Musik
Heizöfen
Der Betrieb von elektrischen Heizöfen etc. ist wegen der Überlastung des Stromkreises nicht erlaubt. Andere Heiz-Alternativen ohne Stromanschluss sind zugelassen. Für Schäden an Personen, Marktständen, Verkaufswaren etc. haftet ausschliesslich der Standbetreiber.
Hygiene
Die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften ist Sache der Marktfahrer.
Musik
An den Marktständen ist Musik aus Lautsprechern generell nicht erlaubt. Abweichende Regelungen sind mit dem Organisator abzusprechen.
8. Werbung
Es dürfen an den Marktständen / Markthäuschen keine Werbeblachen, Banner oder Schilder aufgehängt oder aufgestellt werden. Es ist erlaubt, Werbung für den Stand in der Grösse eines A3-Blattes zu machen. Ausnahmen sind vom Organisator bewilligen zu lassen. Der Organisator ist berechtigt, von der Norm abweichende Werbemassnahmen zu entfernen oder umzuplatzieren.
9. Zufahrt, Parkplätze & Abfälle
Zufahrt
Während den Betriebszeiten herrscht ein absolutes Fahrverbot auf dem Marktgelände. Ein- und Durchfahrten sowie das Parkieren sind untersagt. Sämtliche Fahrzeuge sind bis spätestens 9.30 Uhr aus dem Marktareal zu entfernen.
Parkplätze
In der Windegg selbst gibt es keine Parkplätze. Den Marktfahrern stehen die öffentlichen Parkplätze im Dorfzentrum (Gutenberg Tiefgarage, Gemeindehaus, Obstmarkt) zur Verfügung. Falsch parkierte Autos werden auf eigene Kosten abgeschleppt.
Abfälle
Sämtliche Abfälle sind durch die Marktfahrer selbst zu entsorgen. Bei Nichtbeachtung werden den Verursachern die effektiven Entsorgungskosten inklusive Arbeit und Transport in Rechnung gestellt.
10. Versicherung & Haftung
Für die Sicherheit und die regelmässigen Kontrollen des Geschäftes ist der Standbetreiber persönlich verantwortlich. Für Unfälle aus seinem Betrieb ist der jeweilige Inhaber voll haftbar. Seitens des Organisators wird jede Haftung für Schäden und Ansprüche, die mit dem Geschäft in einem Zusammenhang stehen, abgelehnt.
11. Vorzeitiges Verlassen & Sanktionen
Die Betriebszeiten sind einzuhalten; das vorzeitige Verlassen des Standplatzes ist nicht gestattet. Ebenso ist das teilweise Abbrechen und die Zu- und Wegfahrt mit Fahrzeugen während der Betriebszeiten untersagt. Zu frühes Verlassen oder andere Verstösse gegen diese Bestimmungen können mit Verweis, Platzversetzung oder Wegweisung geahndet werden. Abweichende Regelungen und Ausnahmen bewilligt der Oranisator.
12. Rückzahlung & Absage
Kann der Christchindlimarkt nicht durchgeführt werden, werden die im Vorfeld verrechneten Standgelder und Gebühren zurückerstattet. Bei Absage durch den Organisator infolge höherer Gewalt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Abmeldungen durch den Aussteller sind bis 30 Tage vor dem Markt kostenlos. Ab 30 Tagen sind 100% der Standgebühren geschuldet, sofern kein geeigneter Ersatz durch den Organisator gefunden wird.
Herisau, im Frühling 2026 – Verein Christchindlimarkt Windegg Herisau
Für weitere Fragen oder Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Organisator.
📞 Kontakt
Verein Christchindlimarkt Windegg
Livia Götz
Telefon: 079 306 46 36
E-Mail: info@christchindlimarkt-herisau-windegg.ch